Aktuelles 2019-01

Eltern können auch Vorsorgeaufwendungen für ihre Kinder steuerlich geltend machen:

Krankenversicherungsbeiträge des Kindes als Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern

Eltern können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes – zumindest den Anteil der Basisversorgung – im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen, wenn sie für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben; Voraussetzung ist eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung durch die Beitragszahlung bei den Eltern.

Es muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:

  1. Wenn das Kind Versicherungsnehmer ist, die Eltern aber die Beiträge zahlen, können die Eltern aufgrund einer Sonderregelung die Beiträge als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Aber: Beiträge für Wahlleistungen sind nur beim Versicherungsnehmer – also beim Kind – im Rahmen der “anderen Versicherungen” als Sonderausgaben absetzbar. Ein Abzug dieser Beitragsanteile bei den Eltern ist nicht möglich.
  2. Sind die Eltern Versicherungsnehmer und Beitragszahler, können sie die Aufwendungen für ihr Kind als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung und Ähnliches sind nur im Rahmen der „anderen Versicherungen“ bei den Eltern absetzbar.

Als jetzt alte Regelung Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums  vom 24.05.2017  zur „Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen“ hieß es noch in Randziffer 81:

“Die Beiträge zur Basisabsicherung können grundsätzlich bei der Veranlagung des wirtschaftlich belasteten VN (Beitragsschuldner) als Sonderausgaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, wer die versicherte Person ist. In den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG können sie abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden.“

Neu ist aber nach dem Urteil vom 13.03.2018 durch den Bundesfinanzhof (Az. X R 25/15), dass dem Kind gegenüber eine Zahlung oder Erstattung monitär, also tatsächlich, erbracht wurde. Ein Nachweis der Zahlung kann beispielsweise durch Vorlage eines Kontoauszuges erbracht werden. Danach reicht es also nicht mehr aus, wenn Sachunterhaltsleistungen z.B. in Form von frei gewährter Unterkunft und Verpflegung geleistet wurden.

TIPP:
Mit dem neuen Urteil des BFH können Sie sich nicht mehr auf die Regelung des BMF berufen. Deswegen empfiehlt es sich zukünftig, Ihrem Kind die Beiträge zur Basisabsicherung tatsächlich durch Überweisung zu erstatten, wenn die Beiträge bei Ihnen steuersenkend geltend gemacht werden sollen.

2019-01     Autor: Lars-Björn Kühl