Makler darf Honorar bei Tarifwechselberatung erheben
Der Fall:
Ein Makler hatte für eine Tarifwechselberatung innerhalb der privaten Krankenversicherung ein Honorar von 420 Euro berechnet (andere Beratungen fanden mit deutlich höheren Honorarforderungen statt). Dagegen klagte der Bund Deutscher Versicherte mit der Begründung, dies sei nur als Nebenleistung durch den Vermittler anzubieten, der dann keine (neue) Provision erhalten dürfe.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil in 2018 (Az I ZR 77/17) klar gestellt, dass ein Versicherungsmakler ein erfolgsabhängiges Honorar verlangen darf, wenn er gemäß §204 VVG eine Beratung zum Tarifwechsel durchführt.
Unser Tipp:
Bei Maklern, die sich auf das Tarifwechselgeschäft spezialisiert haben, kostet die Beratung häufig viel Geld. Ob der gewechselte Tarif dann wirklich nur günstiger ist oder auch nicht besprochene Leistungskürzungen enthält zeigt sich meist erst, wenn es zu spät ist, d.h. der „alte“ Schutz aufgegeben wurde.
Wichtig ist bei einer Tarifoptimierung, dass zukünftig auch die Leistungen versichert bleiben, auf die Sie Wert legen.